Bei freigestellten Wohngebäuden sind bei der Gemeinde Bauvorlagen einzureichen. Da diese keine Prüfung vornimmt bleibt der Bauherr allein zur Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet.
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Bei den nachfolgen aufgezählten genehmigungsfreien Vorhaben ist besonders darauf zu achten, dass der Bauherr allein zur Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet bleibt.
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An Abbrucharbeiten müssen besonders hohe Sicherheitsanforderungen gestellt werden, da der Abbruch von baulichen Anlagen vielfach mit größeren Gefahren verbunden ist als die Errichtung.
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Verstößt ein Bauvorhaben gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, so ist die Zulassung einer planungsrechtlichen Befreiung / Ausnahme oder einer Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen zu prüfen.
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Um besonderen Fallgestaltungen gerecht zu werden gibt es spezielle Verfahren für die Bildung von Sondereigentum an einem Gebäude und die öffentlich-rechtliche Belastung eines Grundstückes.
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